Beim Einkauf von Werkstoffen müssen wir nicht nur die Werkstoffe selbst, sondern auch die Anlieferung zahlen. Die Lieferbedingung lautet in diesem Fall „ab Werk“.
Die Kosten für die Anlieferung von Werkstoffen werden auf Unterkonten BZKR, BZKF, BZKB und BZKH verbucht.
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7.3.7: Bezugskosten
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